In den letzen Monaten wurde die Fahrtordnung des RRV überarbeitet und mit Gültigkeit vom 01.10.2023 veröffentlicht (siehe Downloads).

Wir bitte im Beachtung.

Vorallem möchten wir auf die geltenden Vorgaben zum Rudern in den Wintermonten hinweisen:

Auszug aus der Fahrtordnung

Das Benutzen von Booten im Sinne der Fahrtordnung des RRV ist verboten:

  • in der Zeit zwischen dem lokalen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
  • bei Gewitter bzw. Gefahr von Gewitter,
  • bei gefährlichem Starkwind,
  • bei starkem Wellengang (Indikator: Schaumkronen)
  • bei schlechter Sicht (z.B. Nebel),
  • bei Eisgang bzw. Gefahr von Eisgang (z.B. nach längeren Frostperioden),
  • bei Frost,
  • bei Hochwasser (Donaupegel ‚Oberndorf‘ ab der Meldestufe 2 = 480cm) oder
    sonstigen allgemeinen Schifffahrtssperren.

Ab einer Wassertemperatur von 10 Grad Celsius oder weniger gilt die Pflicht zum
Tragen einer Rettungsweste für

  • Nutzer von Rennbooten und Gig-Einern,
  • Steuerleute
  • Begleiter im Motorboot

Über eine Ausnahme für Ruderer im Trainingsbetrieb kann der zuständige Übungsleiter entscheiden unter der Voraussetzung, dass der Ruderer durch den Übungsleiter im Motorboot mit entsprechenden Rettungsmitteln begleitet wird.

Für alle anderen Nutzer besteht eine ausdrückliche Empfehlung zum Tragen einer Rettungsweste.